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Digitalisierung des Rechts - nur Legal Tech oder viel mehr?

Prof. Dr. Christiane Seidel (TH-AB)

 

Legal Tech – was ist das?

 

Unter Legal Tech wird der, mit der Digitalisierung einhergende Wandel der Rechtsbranche bezeichnet. Im engeren Sinne meint das die softwaregestützte juristische Leistungserbringung. Vielfach sind dies juristische Dienstleistungsangebote über Internet-Plattformen. Für Deutschland gibt es aktuell 190 derartige Dienstleister die als „Legal Tech“ registriert sind.

 

Beispiele dazu sind

 

  • Dienstleistungen zur Durchsetzung von Fluggastrechten oder Bahnerstattungsleistungen, … hier ermittelt ein Algorithmus die Wahrscheinlichkeit, mit der sich in einem konkreten Fall eine Verspätungserstattung ergibt. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar ohne große Bürokratie innerhalb von 24 Stunden und der Dienstleister holt sich (gegen einen Abschlag von der Erstattung) den Betrag vom Transportunternehmen.
  • Dienste zur Entwicklung von Verträgen, sog. Smart-Contracts. Auf Basis von Vorinformationen werden automatisiert Verträge entwickelt und verwaltet. Fristen oder Ergänzungsbedarfe werden angezeigt.
  • Spezifische Werkzeuge für Anwälte und Fach-Datenbanken. In diesem Zusammenhang bieten gerade auch Datenbanken der Bundesregierung rechtsverbindliche Informationen zu den aktuellen Gesetzen und Rechtsvorgängen (z. B. Insolvenzen). Darüber hinaus gibt es Datenbanken zur Rechtssprechung, womit die laufende Rechtssprechung als eine wesentliche Grundlage zur Fallbeurteilung qualifiziert ausgewertet werden kann – ehemals ein spezifisches Wissen von erfahrenen Rechtsanwälten.
  • Datenbanken zum Profil von Rechtsanwälten und darauf bezogene Ratings.
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  • KI-gestützte Auswertung von Dokumenten. Diese Dienste befinden sich im Aufbau und sind noch im Lern-Modus. Die Erwartung für die Zukunft ist, dass hier tatsächlich abgesicherte Ergebnisse möglich sind, die ein händisches Durchsuchen von Akten überflüssig machen – in Zukunft.
  • Anwaltsplattformen auf denen Personen ihre Rechtsfragen einstellen können und einen möglichen Höchstpreis dazu angeben. Diese Anfragen werden dann über die Plattform versteigert. Der so gebuchte Anwalt erbringt dann die Leistung gegen den von ihm akzeptierten Preis. Derartige Verfahren sind hoch umkämpft und werden von den Anwaltskammern auch gerichtlich in Frage gestellt.

Legal Tech und BGB – alte Zeiten, gute Zeiten?

 

Das noch heute in seinen Grundzügen gültige BGB wurde um 1900 etabliert. Aktuell wird diskutiert, in wie weit ein ganz neues BGB notwendig ist. Gleichzeitig wird versucht, die vorhandenen Begriffe neu zu definieren. Tatsächlich gibt es mit der Digitalisierung neue rechtsverbindliche Handlungen, die im faktisch rechtsfreien Raum ablaufen.

 

Zum Beispiel ist im juristischen Sinne der Begriff „Daten“ nicht geklärt. Daten als solche sind nicht dinglich abgrenzbar oder feststellbar. Entsprechend ist es juristisch nicht eindeutig, wie weit Besitzstände von Daten gehen. Ist es nur der Rohdatensatz auf einem Gerät oder gehören auch die Metadaten, die Kommunikationsspuren auf dem Gerät und die Verarbeitungsdaten in Programmen / Apps dazu? Geht der Datenbesitz über die Schnittstelle zum eigenen Rechner hinaus in das WorldWideWeb bis auf Netzserver oder beauftragte Unternehmensservern, etc. Diese juristisch unbestimmte Situation reicht weit in die alltäglichen digitalen Anwendungen hinein:

 

Zum Beispiel der Kauf im Internet:

  • Formal kommt ein Vertrag zwischen zwei Parteien durch ein Angebot und dessen Annahme zustande.

Üblich ist:

  • Der Händler muss das eindeutig gewählte Produkt funktionsfähig und fristgerecht übermitteln.
  • Der Käufer muss den ausgewiesenen Betrag fristgerecht überweisen.

Weil die Waren im Internet aber nicht physisch abgesichert angeboten werden, sondern nur virtuell und gleichzeitig einer unbestimmten Anzahl von potentiellen Käufern dreht sich der Vertragsakt faktisch um:

  • Die Internetplattform ist in diesem Sinne nur eine Informationsplattform für mögliche Produkte.
  • Das Vertragsangebot kommt damit vom Käufer im Sinne eines Zahlungsangebotes. Der juristische Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Internethändlers zustande, der sich bereiterklärt, für diesen Preis das spezifische Produkt an diesen konkreten Auftraggeber tatsächlich zu liefern.

Die Zahlungsabwicklung kann nun über Bezahldienste abgewickelt werden. (Bspl. Paypal u. a.):

  • Der Bezahldienst lässt sich eine dauerhafte Ermächtigung für Lastschriften auf ein bestimmtes Bankkonto ausstellen. Auf dieser Basis wickelt er das Bankgeschäft treuhänderisch ab. Nur auf dieser Treuhandbasis kann die Finanztransaktion unmittelbar bestätigt werden.

Auf diese Weise und weit darüber hinaus schafft die Digitalisierung als global vernetztes Phänomen permanent neue Rechtssituationen. Diese müssen vom Gesetzgeber in den unterschiedlichsten Sphären, vom Verbraucherschutz über das Steuerrecht bis zum Strafrecht ständig nachgehalten werden. Der Gesetzgeber kann aber kaum im Voraus erkennen, welche Fragen neu auftreten werden. Damit entstehen unbestimmte Rechtslagen, die auf Basis der bestehenden Gesetze insbesondere durch die laufende Rechtssprechung integriert werden. Gleichwohl bleiben offene Fragen:

 

Beispiel wenigermiete.de

 

  • Anhand von Eckdaten werden individuelle Mieten mit den ortsüblichen Mieten verglichen. Nach aktueller Rechtslage (Mietendeckel) kann bei einer Abweichung von 10 % über dem Durchschnitt, die Mietreduzierung eingeklagt werden. Die Rechnungsstellung kommt nur im Erfolgsfall.
  • Dieser Ansatz einer Erfolgsbeteiligung von Anwälte ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, bzw. verboten (Rechtsdienstleistungsgesetz der BRD). Der Anbieter löst dieses Problem, in dem er sich die Forderungen gegenüber dem Vermieter abtreten lässt und damit zum Inkassonunternehmen wird. Diese Inkasso-Unternehmen unterliegen nun wiederum einer Ausnahmeregelung im Rechtsdienstleistungsgesetz – die einstmals eine andere Zielsetzung hatte. Dieser Ansatz wurde mit einem jüngsten Urteil durch den BGH höchst richterlich bestätigt.

 

Beispiel smartlaw.de

 

  • Auf Basis einer bezahlten Lizenz werden mit eigenen Daten automatisierte Verträge erstellt, verwaltet, aktualisiert und fortgeschrieben. Dies ist ein klassisches Bezahlgeschäft von Rechtsanwälten. Die Qualität der Dienstleistung steht nicht in Frage. Weil es aber eine anwaltliche Leistung gegen Bezahlung (Lizenzerwerb) ist, greift hier das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Plattform wurde in erster Instanz verboten.

 

Vor diesem Hintergrund kann einerseits die Notwendigkeit eines Updates für das BGB festgestellt werden. Gleichwohl bleibt darüber hinaus die Herausforderung bestehen, den weiter fortschreitenden schnellen Wandel in den unterschiedlichen Sphären unserer Gesellschaft auch in der kontinuierlichen Rechtspflege abzubilden. Es bleibt spannend.